Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungen 2015 und 2016: Begehren um Revision) | Einkommens- und Vermögenssteuer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II 2023 11Entscheid vom 13. September 2023Besetzunglic.iur. Achilles Humbel, PräsidentDr.iur. Frank Lampert, Richterlic.iur. Karl Gasser, RichterDr.iur. Thomas Twerenbold, GerichtsschreiberParteienA.________,Beschwerdeführer,vertreten durch …,gegenKantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer,Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz,Vorinstanzen,GegenstandEinkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungen 2015 und 2016: Begehren um Revision)Sachverhalt:A.a.Der im Jahr 2015 vom Kanton Zug in den Kanton Schwyz zugezogene A.________ (Zuzug 14.10.2015) war in den Steuerjahren 2015 und 2016 als Chief Executive Officer (CEO) der X.________ AG tätig. In dieser Funktion war er berechtigt, am Mitarbeiter- bzw. Managementbeteiligungsprogramm (Employee Equity Plan "EEP" bzw. Management Equity Plan "MEP") zu partizipieren. Dieses war nach der Übernahme der X.________ AG im Jahr 2010 durch die Beteiligungsgesellschaft Y.________ als neue Eigentümerin implementiert worden. Aufgrund der Finanzierungsstruktur ("vierfache Luxemburg-Struktur") wurde die Beteiligung der Mitarbeiter und des Managements über zwei luxemburgische Gesellschaften ("EEP IssuerCo" und "MEP IssuerCo") abgewickelt. Mitglieder des Managements konnten in "Ordinary Shares" (OS MEP) und darüber hinaus auch in vorrangige "Mandatory Redeemable Preferred Shares" (MRPS) der "MEP IssuerCo" investieren (das heisst indirekte Beteiligung an der X.________ AG via "________ MEP IssuerCo S.A."). Die steuerliche Behandlung beim Erwerb und bei der Veräusserung der einzelnen Beteiligungsinstrumente aus dem Mitarbeiter- bzw. Managementbeteiligungsprogramm sowie die Mitwirkungspflichten der Arbeitgeberin (Meldepflichten gegenüber den Steuerbehörden und Bescheinigungspflichten gegenüber Mitarbeitern bzw. Managern) wurden im Ruling mit den Steuerbehörden geregelt und es wurde auch eine entsprechende Klausel in die Beteiligungsdokumentation aufgenommen (vgl. Steuerakten 2015 act. A 67 - A 84 und A 85 - A 86 = Rulinganfrage an das Kantonale Steueramt Zürich vom 5.7.2011 sowie entsprechende Rulinganfrage an die Steuerverwaltung Schwyz vom 7.7.2011).A.b.In den Jahren 2015 und 2016 (und mit dem Börsengang durch die X.________ Group AG, das heisst der neuen Muttergesellschaft der X.________ Group) erfolgte durch A.________ die (partielle) Veräusserung der Beteiligungsinstrumente ("settlement" bzw. "partial sell-down" of the Management Instruments) und gleichzeitig die Beteiligung an dem neuen Employee Equity Participation Plan "Management Long Term Investment Programme (MLTIP)" der X.________ Group AG (vgl. Steuerakten 2015 act. A 123 - A 124, A 130 und A 134 = Statement for the year 2015 MLTIP0 2015; Steuerakten 2016 act. A 120 = Statement for the year 2016 MLTIP 2016). Ausserdem war mit A.________ im Januar 2015 eine Vereinbarung getroffen worden (the "Bonus Implementation Agreement"; vgl. Steuerakten 2015 act. A 154 - A 160), wonach in Anwendung der am 16. Januar 2013 getroffenen Vereinbarung (the "Bonus Agreement") betreffend die Berechnung und Auszahlung eines Cash Bonus in bestimmten Fällen, darunter Exit IPO, diesem anstelle seines Anspruchs auf den Cash Bonus (to an amount of CHF 6'047'913) unter dem Bonus Agreement (the "Bonus Amount") zusätzlich eine bestimmte Anzahl (337'795 OS MEP / 73'639 MRPS) der Beteiligungsinstrumente aus dem Mitarbeiter- bzw. Managementbeteiligungsprogramm (together, the "Additional MEP Shares") übertragen werden soll (vgl. Steuerakten 2015 act. A 154 - A 160 = "Bonus Implementation Agreement"; vgl. auch Bf-act. Beilage 4 = “Share Purchase Agreement (CEO Bonus)” und "Bonus Implementation Agreement”).A.c.In der Steuererklärung 2015 (Unterschrift und Datum vom 27.1.2017) deklarierte A.________ unter anderem im Ergänzungsblatt zum Formular 1 unter Ziff. 1.12 "Weitere Einkünfte und Gewinne Genossennutzen etc." mit der Bezeichnung "Bonus Implementation Agreement" ein steuerbares Einkommen in der Höhe von CHF 7'657'577 (vgl. Steuerakten 2015 act. A 27 = Ergänzungsblatt zum Formular 1) und reichte dazu mit der Steuererklärung eine auf drei Seiten zusammengefasste "Aufstellung" ein (vgl. Steuerakten 2015 act. A 131 - A 133 = Tax Statement regarding Bonus Implementation Agreement as of 23 January 2015).Value of Bonus Amount (at CHF 68 per X.____ Group Share)8’267’226.30 CHFValue of X.____ Group Shares transferred to MLTIP zeroafter discount due to the three year lock-up (16.038%)2’026’842.68 CHFMarket Value of such X.____ Group Shares-2’414’000.00 CHFReduction in tax basis due to lock-up-387’157.32 CHFValue of Ordinary Shares and MRPSsafter discount due to two year lock-up (11.000%)1’188’585.08 CHFMarket Value of such Ordinary Shares and MRPSs-1’335’488.85 CHFReduction in tax basis due to lock-up-146’903.77 CHFValue of Ordinary Shares and MRPSsafter discount due to one year lock-up (5.660%)1’259’900.18 CHFMarket Value of such Ordinary Shares and MRPSs-1’335’488.85 CHFReduction in tax basis due to lock-up-75’588.67 CHFRemaining tax basis for Bonus Amount7’657’576.54 CHFSodann deklarierte A.________ im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zur Steuererklärung 2015 (vgl. Steuerakten 2015 act. A 36 - A 39) unter der Bezeichnung "MLTIP ________ " den Stand der Beteiligungsinstrumente und deren inneren Wert per 31.12.2015 und reichte dazu mit der Steuererklärung die von der Arbeitgeberin (resp. "________ MEP IssuerCo S.A.") dazu abgegebenen entsprechenden Bescheinigungen ein (vgl. Steuerakten 2015 act. A 31 - A 33, act. A 125 - A 127 = Addendum to Wage Statement 2015: Management Equity Program as of 10 May 2016).Valuation at EntryValuation as of 31December 2015Purchase date:November 2012# Ordinary Shares25’984# Ordinary Sharesas at 31 December 201515’591# MRPS5’665# MRPSas at 31 December 20153’399Purchase price:CHF 100’000Market Valueas at 31 December 2015CHF 331’609.42Market value / intrinsic value upon purchase date:CHF 100’000Value subject to wealth tax as at 31 December 2015:CHF 331’609.42Valuation at EntryValuation as of 31December 2015Purchase date:November 2012# Ordinary Shares207’874# Ordinary Sharesas at 31 December 2015124’725# MRPS45’316# MRPSas at 31 December 201527’190Purchase price:CHF 800’000Market Valueas at 31 December 2015CHF 2’652’935.80Market value / intrinsic value upon purchase date:CHF 800’000Value subject to wealth tax as at 31 December 2015:CHF 2’652’935.80Valuation at EntryValuation as of 31 December 2015Purchase date:November 2012# Ordinary Shares337’795# Ordinary Sharesas at 31 December 2015202’677# MRPS73’639# MRPSas at 31 December 201544’183Purchase price:CHF 1'300’000Market Valueas at 31 December 2015CHF 4’311’023.94Market value / intrinsic value upon purchase date:CHF 1’300’000Value subject to wealth tax as at 31 December 2015:CHF 4’311’023.94Zu den realisierten Gewinnen bei den in der Steuerperiode 2015 erfolgten (partiellen) Veräusserungen der Beteiligungsinstrumente aus dem Mitarbeiter- bzw. Managementbeteiligungsprogramm wurden von A.________ in der Steuererklärung 2015 keine Angaben gemacht. Auch das Feld "Bruttoertrag 2015" im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zur Steuererklärung 2015 wurde leer gelassen. Es wurden dazu auch keine Bescheinigungen "Tax Statement as of Settlement of the Management Equity Plan (MEP)" mit entsprechenden Angaben (steuerfreier Kapitalgewinn bzw. steuerbarer Anteil pro OS MEP / steuerbarer Vermögensertrag pro MRPS) eingereicht.A.d.Zur Abklärung der Angaben im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zur Steuererklärung 2015 (insbesondere deklariertes Einkommen von "Bonus Implementation Agreement" und Veräusserung der Beteiligungsinstrumente aus dem Mitarbeiter- bzw. Managementbeteiligungsprogramm) verlangte die Steuerverwaltung Schwyz mit Beweisauflage vom 25. Juli 2017 von A.________ diverse Unterlagen und Belege (vgl. Steuerakten 2015 act. A 87 - A 88 = A 163 - A 164, act. A 89 - A 90 [Fristverlängerung], act. A 91 [Erinnerung], act. A 92 [Mahnung], act. A 118 - A 120 [E-Mail Korrespondenz]). Gleichzeitig ersuchte die Steuerverwaltung Schwyz auch bei den bescheinigungspflichtigen Drittpersonen um Erteilung von weiteren Auskünften sowie Einreichung von den entsprechenden Bescheinigungen (vgl. Steuerakten 2015 act. A 121 - A 124, act. A 115 - A 117). Mit E-Mail vom 6./7. Februar 2018 übermittelte der Steuervertreter von A.________ der Steuerverwaltung Schwyz unter anderem nochmals verschiedene Unterlagen (vgl. insb. Steuerakten 2015 act. A 93 - A 114, A 129, A 145 - A 160 [Share Purchase Agreement/Bonus Implementation Agreement], A 161 - A 162 [Aufstellung mit E-Mail Korrespondenz]). Weil die von der Steuerverwaltung Schwyz gewünschten Bescheinigungen nicht erhältlich gemacht werden konnten, stellte die Steuerverwaltung Schwyz mit E-Mail vom 7. Februar 2018 gegenüber dem Steuervertreter von A.________ fest, dass immer noch die nötigen Beweismittel fehlten und deshalb der Vorschlag unterbreitet werde, das Einkommen von "________ MEP" und aus dem "________ Bonus" aufgrund der vorliegenden Unterlagen nach Ermessen auf CHF 9'996'702 festzulegen.Bonuszahlung im Januar 2015 vonCHF6’047’913Im Jahr 2012 wurden 571’653 Ordinary Shares von ________ MEP zugeteilt, offensichtlich wurden 228'660 Ordinary Shares vorzeitigverkauft, **Annahme des steuerbaren Verkaufserlös pro Stk CHF 16.60CHF3'795’756Im Jahr 2012 wurden 124'530 Mandatory Redeemable Preferred Shares (MRPS) zugeteilt, davon wurden offensichtlich 49'848 Shares vorzeitig verkauft. **Annahme des steuerbaren VKP pro AK CHF 3.07CHF153’033Total steuerbares Einkommen nach Ermessen festgelegtCHF9'996’702**Die Annahmen der Verkaufserlöse stammen von einem anderen Mitarbeiter welcher ebenfalls im Jahre 2015 vorzeitig ein Teil seiner MEP Beteiligungen veräussert hat.Die Steuerverwaltung Schwyz wies darauf hin, dass sie keinen Lohnausweis oder eine unterzeichnete Lohnaufstellung erhalten habe und auch die eingereichte Aufstellung nicht nachvollziehbar sei, wie sich die geldwerten Leistungen der Mitarbeiterbeteiligungen berechneten. Es fehlten Aktienstückzahlen, Verkehrswerte etc. Leider habe man auch von den bescheinigungspflichtigen Drittpersonen die verlangten Dokumente nicht erhalten. Danach hätte A.________ die Dokumente zur Weiterleitung an die Steuerbehörden erhalten haben sollen. Ohne die schriftlichen Beweismittel ("Tax Statement as of Settlement of the Management Equity Plan (MEP)" und den Lohnausweis bzw. unterzeichnete Lohnaufstellung des Arbeitsgebers) bis spätestens am 28. Februar 2018 würden deshalb die Unterlagen zur Veranlagung weitergegeben (vgl. Steuerakten 2015 act. A 13 - A 17 = E-Mail der Steuerverwaltung Schwyz vom 7.2.2018).A.e.Mit E-Mail bzw. Schreiben vom 28. Februar 2018 teilte der Steuervertreter von A.________ der Steuerverwaltung Schwyz mit, dass man die Aufstellung der Steuerverwaltung Schwyz akzeptiere und mit dem berechneten Einkommen einverstanden sei. Dies sei eine Bestätigung und man wünsche keine Ermessenseinschätzung (vgl. Steuerakten 2015 act. A 18 - 19 = E-Mail bzw. Schreiben B.________ vom 28.2.2018).A.f.In der Steuererklärung 2016 (Unterschrift und Datum vom 1.3.2018) deklarierte A.________ sodann unter anderem im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (vgl. Steuerakten 2016 act. A 44 - A 47) die in der betreffenden Steuerperiode erfolgten (partiellen bzw. finalen) Verkäufe der Beteiligungsinstrumente ("Shares") aus dem Mitarbeiter- bzw. Managementbeteiligungsprogramm mit Angabe im Feld "Bruttoertrag 2016" des daraus erzielten steuerbaren Einkommens und reichte dazu mit der Steuererklärung die Bescheinigungen ein (vgl. Steuerakten 2016 act. A 48 - A 53 = "Tax Statement as of the second partial settlement of the Management Equity Plan (MEP) as of 10 May 2016" und "Tax Statement as of the Final settlement of the ________ MEP as of 10 March 2017").Code*Art**WährungKontonummer oder IBAN-Nr.Genaue Bezeichnung der VermögenswerteKurslisteninformationKauf/EmissionVerkauf/Sald.VerfallSteuerwert am 31. Dezember 2016CHF ohne RappenBruttoertrag 2016CHF ohne RappenPCHFMLTIP ________Management long Term invest.Verkauf 7’795 Shares[Verkauf OS MEP: 7’795]Verkauf MRPS: 1’700][Verkauf OS MEP: 7’795][Verkauf MRPS: 1’700]311016[April 2016][Oct-2016]0238’191[107’317.64][7’740.36][114’372.60][8’760.36]PCHFMLTIP ________Management long Term invest.Verkauf 62’362 Shares[Verkauf OS MEP: 62’362][Verkauf MRPS: 13’595][Verkauf OS MEP: 62’362][Verkauf MRPS: 13’595]311016[April 2016][Oct-2016]01’905’540[858’572.53][61’900.08][915’010.14][70’057.08PCHFMLTIP ________Management long Term invest.Verkauf 101’339 Shares[Verkauf OS MEP: 101’339][Verkauf MRPS: 22’092][Verkauf OS MEP: 101’339][Verkauf MRPS: 22’092]311016[April 2016][Oct-2016]03’096’525[1’395’190.69][100’588.20][1’486’902.48][113’843.40]B.a.Mit Veranlagungsverfügung 2015 vom 1. März 2018 (Versand 27.3.2018) wurde A.________ kantonal mit einem steuerbaren und gleichzeitig satzbestimmenden Einkommen von CHF 11'189'300.-- sowie einem steuerbaren Vermögen von CHF 22'032'000.-- und bundessteuerlich mit einem steuerbaren und gleichzeitig satzbestimmenden Einkommen von CHF 11'201'100.-- veranlagt. Dabei wurde das steuerbare Einkommen aus dem "Bonus Implementation Agreement" vom 23.01.2015 und den vorzeitig verkauften "________ MEP Shares" auf CHF 9'996'702.-- korrigiert. Im Weiteren wurde auf die E-Mail der Steuerverwaltung Schwyz vom 7. Februar 2018 und die Bestätigung des Steuervertreters von A.________ vom 28. Februar 2018 verwiesen (vgl. Steuerakten 2015 act. A 1 - A 5).B.b.Mit Veranlagungsverfügung 2016 vom 20. November 2018 (Versand 18.12.2018) wurde A.________ kantonal mit einem steuerbaren und gleichzeitig satzbestimmenden Einkommen von CHF 6'020'400.-- sowie einem steuerbaren Vermögen von CHF 15'897'000.-- und bundessteuerlich mit einem steuerbaren und gleichzeitig satzbestimmenden Einkommen von CHF 6'032'200.-- veranlagt (vgl. Steuerakten 2016 act. A 1 - A 5). Dabei wurde das in der betreffenden Steuerperiode bei den (partiellen/finalen) Verkäufen der Beteiligungsinstrumente ("Shares") aus dem Mitarbeiter- bzw. Managementbeteiligungsprogramm erzielte steuerbare Einkommen entsprechend der Deklaration im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis und den mit der Steuererklärung eingereichten Bescheinigungen erfasst (vgl. Steuerakten 2016 act. A 45 = Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 2016; Steuerakten 2016 act. A 48 - A 53 = "Tax Statement as of the second partial settlement of the Management Equity Plan (MEP) as of 10 May 2016" und "Tax Statement as of the Final settlement of the ________ MEP as of 10 March 2017").B.c.Die Veranlagungsverfügungen 2015 und 2016 blieben unangefochten und erwuchsen in Rechtskraft.C.a.Mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 liess A.________ der Steuerverwaltung Schwyz einen Antrag auf Eröffnung eines Revisionsverfahrens für die Steuerjahre 2015 und 2016 unterbreiten (vgl. Einspracheakten act. E 33 - E 37 = Schreiben B.________ vom 9.12.2019). Es wurde geltend gemacht, dass in den Veranlagungen für die Steuerjahre 2015 und 2016 ein wesentlicher Fehler erfolgt sei, welcher zu einer massiven Doppelbesteuerung geführt habe. Es sei festgestellt worden, dass einzelne Bestätigungen betreffend den Verkauf von Anteilen aus dem Mitarbeiter- bzw. Managementbeteiligungsprogramm nicht anzuwenden seien. Aufgrund dieser Tatsache habe eine wesentliche Mehrfachbesteuerung bzw. Doppelbesteuerung von Einkommen stattgefunden. Der bereits im Jahr 2015 vollumfänglich als Einkommen versteuerte Bonus von CHF 6’047'913 sei genutzt worden, um sich in das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm zum aktuellen Marktwert einzukaufen. Dafür seien die zusätzlichen Anteile von 337'795 "Ordinary Shares" (OS MEP) und die 73'639 "Mandatory Redeemable Preference Shares" (MRPS) ausgegeben worden. Dies würde einem Investment von CHF 1.3 Mio. entsprechen, wenn diese zum Start des Programms investiert worden wären. Die Gewinne aus diesem Investment stellten grundsätzlich kein steuerbares Einkommen dar, vielmehr handle es sich um einen steuerfreien Kapitalgewinn bei der jeweiligen Veräusserung dieser Anteile im Jahr 2015 und 2016. Die "Ausgangslage besteuertes Einkommen" präsentiere sich wie folgt:Art und Titelder TransaktionDatum derSteuerbestätigungVerkauf perVeranlagt perInvestment Tranchen/TotalVerkaufteAnteileVersteuertes EinkommenVerkauf des Investments von CHF 1'300'000In 201510.05.201610.03.2017In 2015Apr 16Okt 16201520162016337'795/73'639337'795/73'639337'795/73'639135'117/29'455101'339/22'092101'339/22'092CHF 2'333'369CHF 1'495'779CHF 1'600'746Bonus gem. AgreementIm Januar 2015Jan 152015--CHF 6'047'913Allerdings sei ein geldwerter Vorteil im Zusammenhang mit dem Kauf dieser Anteile zu berücksichtigen. Das Investment über CHF 1.3 Mio. habe gemäss Bestätigung ein Einkommen von CHF 7'301'358.02 geliefert (vgl. Einspracheakten act. E 67 = "________ MEP: Final Summary Investment Statement as of 10 March 2017"). Somit habe der Steuerpflichtige aus der ganzen Transaktion mit dem Bonus und den 337'795 Ordinary Shares und 73'639 Mandatory redeemable preference shares ein Einkommen von CHF 7'301'358.02 erzielt. Der zu berücksichtigende geldwerte Vorteil im Zusammenhang mit dem Kauf dieser Anteile werde als Differenz zwischen dem effektiven Geldzufluss CHF 7'301'358.02 zum versteuerten Bonus CHF 6’047'913 auf CHF 1'253'445 festgelegt.C.b.Mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 teilte die Steuerverwaltung Schwyz mit, es seien schon vor der Veranlagung umfangreiche Abklärungen getätigt worden und die Veranlagungsverfügung sei unbestritten in Rechtskraft erwachsen. Es würden keine neuen Tatsachen vorgebracht, welche bei zumutbarer Sorgfalt nicht bereits im Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren hätten vorgebracht werden können. Aus diesen Gründen könne man das Revisionsgesuch nicht gutheissen bzw. nicht darauf eintreten (vgl. Steuerakten 2016 act. A 153 - A 154).C.c.Mit Schreiben vom 3. Januar 2020 erwiderte der Steuervertreter, man sei der Auffassung, dass die Angelegenheit einen revisionswürdigen Antrag beinhalte, zumal die dargestellten Tatsachen erst erkannt worden seien, als von der Gesamtbelastung der Steuern eine Rückrechnung erfolgt sei. Im Falle des Steuerpflichtigen seien die Steuerbelege missverständlich gewesen und es sei auch bei zumutbarer Sorgfalt weder für den Steuerpflichtigen und offensichtlich auch nicht für die Steuerbehörden erkennbar gewesen, dass hier eine Doppelbesteuerung stattgefunden habe. Erst im Nachhinein habe man festgestellt und fristgerecht gegenüber der Steuerbehörde geltend gemacht, dass drei von den neun Steuerauszügen, welche für die Steuererklärung ins Recht gelegt worden seien, nicht anwendbar respektive falsch gewesen seien. Das seien neue Tatsachen, welche einen Revisionsgrund darstellten. Anstelle der ausgewiesenen Investition von CHF 1.3 Mio. habe der Steuerpflichtige vielmehr CHF 6'047'913 investiert und darum gegenüber dem Verkaufserlös von CHF 7.3 Mio. einen massgeblich tieferen Ertrag erzielt. Rund CHF 4.175 Mio. (das heisst CHF 5.429 Mio. abzüglich CHF 1.253 Mio.) seien somit doppelt als Einkommen besteuert worden, was für den Steuerpflichtigen so nicht erkennbar gewesen sei. Stelle sich die Behörde auf den Standpunkt, dass dies keine neuen Tatsachen seien, müsse sie sich entgegenhalten lassen, dass die Berechnungsgrundlagen der Behörde bekannt gewesen seien, zumal diese ja im Veranlagungsverfahren gemeinsam erörtert und die Unterlagen vollständig den Behörden offengelegt worden seien. Somit hätte eine Berücksichtigung von Amtes wegen erfolgen müssen, was ebenfalls ein Revisionsgrund darstelle und eine entsprechende Würdigung verdiene. Nicht zuletzt sei festzuhalten, dass die Belastung einen massgeblichen Umfang habe und auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit eine Revision mehr als angemessen sei (vgl. Einspracheakten act. E 29 - E 30 = Schreiben B.________ vom 3.1.2020).C.d.Mit Verfügung der Kantonalen Steuerverwaltung bzw. Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz vom 31. März 2020 wurde das Gesuch um Revision betreffend der Veranlagungsverfügungen 2015 und 2016 abgewiesen (vgl. Einspracheakten act. E 17 - E 20, E 24 - E 27).D.Gegen die Verfügung vom 31. März 2020 liess A.________ mit Eingabe vom 1. Mai 2020 Einsprache erheben (vgl. Einspracheakten act. E 12 - E 23 = Einsprache vom 1.5.2020 inkl. Beilagen 1-4). In der Begründung wurde nochmals festgehalten, dass in den Veranlagungen 2015 und 2016 ein wesentlicher Fehler erfolgt sei und dieser zu einer massiven Doppelbesteuerung geführt habe. Die übermässig hohe Besteuerung sei vom Steuerpflichtigen erst im Oktober 2019 bemerkt worden, als er die definitive Steuerrechnung für die direkte Bundessteuer 2016 zur Bezahlung erhalten habe. Er habe mit der Rückrechnung der bereits bezahlten Steuern 2015 und 2016 begonnen und sei zur Feststellung gekommen, dass er niemals ein so hohes Einkommen erzielt haben könne. In der Folge seien die Unterlagen betreffend das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm untersucht worden. Da die Frist zur Einreichung des Revisionsgesuchs innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes auslaufe, habe der Steuervertreter im Auftrag des Steuerpflichtigen das Revisionsgesuch vom 9. Dezember 2019 eingereicht.Im Weiteren wurde daran festgehalten, dass drei der neun Steuerbescheinigungen betreffend den Verkauf von Anteilen aus dem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm nicht anwendbar seien. Dazu wurde zusätzlich eine "Bestätigung" von der ausstellenden Partei der Steuerbescheinigungen (________ MEP HoldCo S.à.r.l.) eingereicht, in welcher erklärt wurde, dass der Steuerpflichtige für den Bonus von CHF 6'047'913 gem. Bonus Implementation Agreement 337'795 Ordinary Shares und 73'639 Mandatory Redeemable Preference Shares erhalten habe, dass die Berechnung zum Marktwert per Januar 2015 erfolgt sei und die Shares demzufolge zum Marktwert ausgegeben worden seien, sodass der Steuerpflichtige keinen weiteren geldwerten Vorteil erzielt habe. Die ehemals ausgegebenen "Tax Statements" zum Investment über CHF 1.3 Mio. seien in Verbindung mit dem Bonus von CHF 6'047'913.-- nicht anwendbar und demzufolge seien auch die ausgewiesenen Einkünfte auf den "Tax Statements" zum Investment über CHF 1.3 Mio. nicht anwendbar. Die Bestätigung solle dazu dienen, die "Tax Statements" als nicht anwendbar und falsch im Zusammenhang mit dem Bonus zu erklären (vgl. Einspracheakten act. E 22 - E 23 = Bestätigung von ________ MEP HoldCo S.à.r.l.).Sodann wurde in der Einsprache argumentiert, die Tatsache, dass die drei entsprechenden Steuerbescheinigungen für den Steuerpflichtigen nicht zur Anwendung kommen würden, respektive die bestätigten steuerbaren Einkünfte falsch seien, sei für den Steuerpflichtigen wie auch für den steuerlichen Vertreter nicht erkennbar gewesen und müsse als neue Tatsache gewertet werden.Nicht zuletzt habe ja auch die steuerliche Beurteilung in den gemeinsamen Gesprächen mit der Steuerbehörde vor der Veranlagung die Fehlerhaftigkeit nicht zu Tage gebracht. Bei den Steuerbescheinigungen handle es sich zudem um ein dem Lohnausweis ähnliches Dokument, da die ausstellende Partei damit den partizipierenden Mitarbeitern die steuerbaren Einkünfte gemeldet habe. Der Steuerpflichtige habe im Oktober 2019 festgestellt, dass drei der insgesamt neun Steuerbescheinigungen falsch gewesen seien. In der Folge habe er sich vorerst an die ausstellende Partei wenden müssen, um die Anzeige des Fehlers zu ergründen. Diese habe ihren Fehler bestätigt und erklärt, dass die "Tax Statements" nicht anwendbar und falsch im Zusammenhang mit dem Bonus seien. In diesem Sinne sei als Revisionsgrund selbst zu prüfen, ob nicht mit der Ausstellung der falschen "Tax Statements" auch der Straftatbestand eines Vergehens oder Verbrechens erfüllt wäre. Nachdem zudem die Steuerbescheinigungen zugegebenermassen falsch seien, bedeute dies gleichzeitig, dass die Behörde eine falsche Würdigung der Tatsachen vorgenommen und dabei die Verfahrensgrundsätze missachtet habe, was für sich selber wieder einen Revisionsgrund darstelle.E.Die Einsprache wies die Kantonale Steuerkommission bzw. Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2022 ab (vgl. Einspracheakten act. E 1 - E 9 = Bf-act. Beilage 2).F.Mit Eingabe vom 20. Januar 2023 lässt A.________ fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz einreichen und die folgenden Rechtsbegehren stellen:Der Einspracheentscheid der kantonalen Steuerkommission vom 16. Dezember 2022 sei aufzuheben;Das steuerbare Einkommen in der Veranlagung von 2015 sei um CHF 2‘333‘369 zu Gunsten des Steuerpflichtigen zu korrigieren;Das steuerbare Einkommen in der Veranlagung von 2016 sei um CHF 3‘096‘525 (CHF 1‘495‘779 + 1‘600‘746) zu Gunsten des Steuerpflichtigen zu korrigieren;Das steuerbare Einkommen in der Veranlagung 2016 sei nach Anpassung gemäss Ziffer 2 und 3 um CHF 1‘253‘445 zu erhöhen;Eventualiter sei der Entscheid der kantonalen Steuerkommission vom 16. Dezember 2022 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons.G.Die Kantonale Steuerkommission bzw. Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 9. Februar 2023 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.Der Beschwerdeführer hat am 10. März 2023 repliziert.Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:1.1Gemäss
II 2023 11
Entscheid vom 13. September 2023
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Dr.iur. Frank Lampert, Richterlic.iur. Karl Gasser, Richter
Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,Beschwerdeführer,vertreten durch …,
gegen
Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer,Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz,Vorinstanzen,
Gegenstand
Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungen 2015 und 2016: Begehren um Revision)
Value of Bonus Amount (at CHF 68 per X.____ Group Share)
8’267’226.30 CHF
Value of X.____ Group Shares transferred to MLTIP zeroafter discount due to the three year lock-up (16.038%)
2’026’842.68 CHF
Market Value of such X.____ Group Shares
-2’414’000.00 CHF
Reduction in tax basis due to lock-up
-387’157.32 CHF
Value of Ordinary Shares and MRPSsafter discount due to two year lock-up (11.000%)
1’188’585.08 CHF
Market Value of such Ordinary Shares and MRPSs
-1’335’488.85 CHF
Reduction in tax basis due to lock-up
-146’903.77 CHF
Value of Ordinary Shares and MRPSsafter discount due to one year lock-up (5.660%)
1’259’900.18 CHF
Market Value of such Ordinary Shares and MRPSs
-1’335’488.85 CHF
Reduction in tax basis due to lock-up
-75’588.67 CHF
Remaining tax basis for Bonus Amount
7’657’576.54 CHF
Valuation at Entry
Valuation as of 31December 2015
Purchase date:
November 2012
# Ordinary Shares
25’984
# Ordinary Sharesas at 31 December 2015
15’591
# MRPS
5’665
# MRPSas at 31 December 2015
3’399
Purchase price:
CHF 100’000
Market Valueas at 31 December 2015
CHF 331’609.42
Market value / intrinsic value upon purchase date:
CHF 100’000
Value subject to wealth tax as at 31 December 2015:
CHF 331’609.42
Valuation at Entry
Valuation as of 31December 2015
Purchase date:
November 2012
# Ordinary Shares
207’874
# Ordinary Sharesas at 31 December 2015
124’725
# MRPS
45’316
# MRPSas at 31 December 2015
27’190
Purchase price:
CHF 800’000
Market Valueas at 31 December 2015
CHF 2’652’935.80
Market value / intrinsic value upon purchase date:
CHF 800’000
Value subject to wealth tax as at 31 December 2015:
CHF 2’652’935.80
Valuation at Entry
Valuation as of 31 December 2015
Purchase date:
November 2012
# Ordinary Shares
337’795
# Ordinary Sharesas at 31 December 2015
202’677
# MRPS
73’639
# MRPSas at 31 December 2015
44’183
Purchase price:
CHF 1'300’000
Market Valueas at 31 December 2015
CHF 4’311’023.94
Market value / intrinsic value upon purchase date:
CHF 1’300’000
Value subject to wealth tax as at 31 December 2015:
CHF 4’311’023.94
Bonuszahlung im Januar 2015 von
CHF
6’047’913
Im Jahr 2012 wurden 571’653 Ordinary Shares von ________ MEP zugeteilt, offensichtlich wurden 228'660 Ordinary Shares vorzeitigverkauft, **Annahme des steuerbaren Verkaufserlös pro Stk CHF 16.60
CHF
3'795’756
Im Jahr 2012 wurden 124'530 Mandatory Redeemable Preferred Shares (MRPS) zugeteilt, davon wurden offensichtlich 49'848 Shares vorzeitig verkauft. **Annahme des steuerbaren VKP pro AK CHF 3.07
CHF
153’033
Total steuerbares Einkommen nach Ermessen festgelegt
CHF
9'996’702
**Die Annahmen der Verkaufserlöse stammen von einem anderen Mitarbeiter welcher ebenfalls im Jahre 2015 vorzeitig ein Teil seiner MEP Beteiligungen veräussert hat.
Code*Art**Währung
Kontonummer oder IBAN-Nr.Genaue Bezeichnung der VermögenswerteKurslisteninformation
Kauf/EmissionVerkauf/Sald.Verfall
Steuerwert am 31. Dezember 2016CHF ohne Rappen
Bruttoertrag 2016CHF ohne Rappen
PCHF
MLTIP ________Management long Term invest.Verkauf 7’795 Shares[Verkauf OS MEP: 7’795]Verkauf MRPS: 1’700][Verkauf OS MEP: 7’795][Verkauf MRPS: 1’700]
311016[April 2016][Oct-2016]
238’191[107’317.64][7’740.36][114’372.60][8’760.36]
PCHF
MLTIP ________Management long Term invest.Verkauf 62’362 Shares[Verkauf OS MEP: 62’362][Verkauf MRPS: 13’595][Verkauf OS MEP: 62’362][Verkauf MRPS: 13’595]
311016[April 2016][Oct-2016]
1’905’540[858’572.53][61’900.08][915’010.14][70’057.08
PCHF
MLTIP ________Management long Term invest.Verkauf 101’339 Shares[Verkauf OS MEP: 101’339][Verkauf MRPS: 22’092][Verkauf OS MEP: 101’339][Verkauf MRPS: 22’092]
311016[April 2016][Oct-2016]
3’096’525[1’395’190.69][100’588.20][1’486’902.48][113’843.40]
Art und Titelder Transaktion
Datum derSteuerbestätigung
Verkauf per
Veranlagt per
Investment Tranchen/Total
VerkaufteAnteile
Versteuertes Einkommen
Verkauf des Investments von CHF 1'300'000
In 201510.05.201610.03.2017
In 2015Apr 16Okt 16
201520162016
337'795/73'639337'795/73'639337'795/73'639
135'117/29'455101'339/22'092101'339/22'092
CHF 2'333'369CHF 1'495'779CHF 1'600'746
Bonus gem. Agreement
Im Januar 2015
Jan 15
2015
CHF 6'047'913
Der Einspracheentscheid der kantonalen Steuerkommission vom 16. Dezember 2022 sei aufzuheben;
Das steuerbare Einkommen in der Veranlagung von 2015 sei um CHF 2‘333‘369 zu Gunsten des Steuerpflichtigen zu korrigieren;
Das steuerbare Einkommen in der Veranlagung von 2016 sei um CHF 3‘096‘525 (CHF 1‘495‘779 + 1‘600‘746) zu Gunsten des Steuerpflichtigen zu korrigieren;
Das steuerbare Einkommen in der Veranlagung 2016 sei nach Anpassung gemäss Ziffer 2 und 3 um CHF 1‘253‘445 zu erhöhen;
Eventualiter sei der Entscheid der kantonalen Steuerkommission vom 16. Dezember 2022 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons.